AGB

1. VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSINHALT

Für alle Verträge ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers in Verbindung mit diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) maßgebend. Dies gilt auch für von Vertretern getätigte Verkäufe. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn dieser nicht widerspricht und der Besteller seine Zustimmung zu den ALZB des Lieferers nicht ausdrücklich erklärt. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung bzw. der ersten Teillieferung erklärt sich der Besteller mit der Auftragsbestätigung und diesen ALZB einverstanden. Aufhebungen, Änderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen schriftlicher Bestätigung des Lieferers. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers übertragbar. Dieses darf die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ALZB des Lieferers gelten auch für alle zukünftigen Aufträge des Bestellers, auch wenn der Lieferer nicht in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nimmt. Der Vertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass eine Beschaffung der zur Lieferung notwendigen Materialien zu den am Tage (Datum) der Auftragsbestätigung gültigen Preisen nicht außer Verhältnis steht. Für Lieferungen nach dem Ausland sind besondere Vereinbarungen erforderlich. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, nach dem Inland verkaufte Waren nach dem Ausland zu versenden und umgekehrt. Er ist berechtigt, einen Ausfuhrnachweis zu verlangen. Für nicht nachweisbar in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Ware kann er Mehrpreis und Schadenersatz verlangen. Sämtliche Angebote und Vorratsangaben sind freibleibend. Alle Gewichtsangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen sind theoretisch errechnet und unverbindlich.

2. PREISE

Zur Berechnung kommen jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise bzw. Listenpreise der Herstellerwerke. Alle Preise sind Nettopreise, verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung und gelten ab Werk oder ab Lager, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Der Lieferer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder bei öffentlichen Abgaben. Abrufe auf Anschlüsse werden unverbindlich nach Maßgabe der vorgenommenen Lieferung von der Bestellung abgeschrieben. Wird über die Bestell- bzw. Abschlussmenge hinaus abgerufen, so ist der Lieferer berechtigt, die Übernahme zu streichen oder zum Tagespreis der Ablieferungszeit zu berechnen. Bei Umarbeitungsgeschäften ist der Lieferer an die vereinbarten Preise und Bedingungen nur gebunden, wenn dem Lieferer das erforderliche Umarbeitungsmaterial rechtzeitig vor Ausführung des Auftrages zur Verfügung steht. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht auf die Werkzeuge selbst. Diese verbleiben im Eigentum des Lieferers unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Bestellers. Skonti, Rabatte und Zahlungsziele bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

3. FRACHT UND VERPACKUNG

Der Versand erfolgt frei Haus oder frei Station, jedoch bei Lieferung unter 500 kg netto zu Lasten des Bestellers. Das Abladen obliegt dem Besteller. Der Lieferer zahlt die Frachtkosten jeweils nur bis zu dem im Vertrag vorgesehenen Ziel innerhalb des Bundesgebietes. Hat der Besteller die Fracht übernommen, so bedarf es wegen der Rückvergütung der tatsächlich verauslagten Kosten einer besonderen Vereinbarung. Mehrfrachten, auch solche, die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen (Sperrgut usw.) gehen zu Lasten des Bestellers. Verpackung wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Erfordernis vorgenommen und zu Selbstkosten berechnet. Verpackungsrücknahme und Vergütung sind gesondert zu vereinbaren.

4. GEFAHRENÜBERGANG

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder das Lager des Lieferers verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Bei Transportschäden oder Lieferung falschen Materials durch Verwechslung beim Transporteur hat der Besteller das Transportunternehmen sofort zu benachrichtigen und in seinem eigenen Interesse das Erforderliche zu veranlassen.

5. ABNAHME

Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme im Lieferwerk. Sachliche Abnahmekosten werden vom Lieferer, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten der Abnahmebeauftragten vom Besteller getragen. Wird auf Abnahme im Lieferwerk verzichtet, gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk verlässt.

6. MEHR- ODER MINDERLIEFERUNG, GEWICHTE

Je nach Art der Fabrikate sind dem Lieferer Abweichungen auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10 v. H. bei Spezialitäten bis zu 30 v. H. gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschluss- bzw. Auftragsmenge sowie ausdrücklich hinsichtlich jeder einzelnen Teillieferung. Ist der Preis nach Gewicht bestimmt, so ist das beim Lieferer festgestellte Gewicht maßgebend. Sind rechnerische Gewichte maßgebend, so kann für Fertigungstoleranzen ein Zuschlag berechnet werden. Erfolgt die Abrechnung nach Gewicht, so sind zusätzlich angegebene Einheiten, wie Stückzahlen etc. unverbindlich. Unverbindlich bleibt die Gewichtsangabe, wenn nach anderen Einheiten Stück, Meter etc. abgerechnet wird.

7. HAFTUNG

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angabe des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei. Bei Vertragsverletzung des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch den Lieferer nicht entgegen.

Beanstandungen sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Abweichung, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware, geltend zu machen. Die Verjährung für Mängel beginnt mit der Anlieferung der Ware. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Sechs Monate nach Lieferung der Ware ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen. Stellt der Besteller auf Verlangen keine Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung, obwohl ihm dies möglich ist, entfallen alle Mängelansprüche. Ansprüche wegen eines Mangels der Ware verjähren unbeschadet einer früheren Verjährung vier Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge. Eine sachliche Behandlung der Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung der Bestimmung dieser Ziffer. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird in der Wahl des Lieferers entweder kostenlos und frachtfrei zum ursprünglichen Empfangsziel Ersatz geleistet oder Wertgutschrift erteilt, bei Gütern jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 5 v. H. der Liefermenge beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht bzw. Stück gegen Stück. Weitergehende Ansprüche wie Wandelung, Minderung, Ersatz von Schäden, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslöhne, bereits aufgewendete eigene oder fremde Bearbeitungskosten usw. sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten der Produkte des Lieferers sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Angaben durch den Lieferer oder für den Lieferer Handelnde, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung. Diese Angaben stellen keine Zusicherung dar. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten als ungefähre Grundlage der Lieferung. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder vom Lieferer vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers, der Lieferer übernimmt für die Eignung keine Gewähr. Bei der Verarbeitung von Fremdmaterial wird keine Haftung übernommen.

b) Haftung für Mängel, sofern die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung kommen

Der Besteller ist nach Lieferung der Ware unverzüglich zur Feststellung von Abweichungen verpflichtet. Liegen Abweichungen vor, sind diese spätestens zwei Wochen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Sechs Monate nach Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen. Sollte die Beanstandung sich als begründet erweisen, hat der Lieferer die Wahl zwischen einer kostenlosen und zum ursprünglichen Empfangsziel frachtfreien Nachlieferung oder einer Wertgutschrift. Die fehlerhaften Stücke sind dem Lieferer zurückzugeben. Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten der Produkte des Lieferers sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Angaben durch den Lieferer oder für den Lieferer Handelnde, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten als ungefähre Grundlage des Vertrages und damit der Lieferung. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder vom Lieferer vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers, der Lieferer übernimmt für die Eignung keine Gewähr. Bei der Verarbeitung von Fremdmaterial wird keine Haftung übernommen

8. SCHUTZRECHTE DRITTER

a) Haftung für Mängel gegenüber Unternehmen, bei denen ein Weiterverkauf an Verbraucher ausgeschlossen ist

9. LIEFER-, ABNAHME- UND ABRUFFRISTEN

Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk oder Lager. Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtung nicht einhält. Wenn der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände gehindert wird, die er trotz nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe gleichviel, ob diese beim Lieferer oder seinem Vorlieferanten eingetreten sind, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung trotzdem ermöglicht wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferfrist oder wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Rücktrittsrechte des Bestellers. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferer zur Teillieferung berechtigt. Wegen der Verzögerung von Lieferungen kann der Besteller nur zurücktreten, wenn die Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. Dies gilt nicht, wenn die weitere Erfüllung des Vertrages aufgrund der Verzögerungen der Teillieferungen für den Besteller nicht von Interesse ist. In diesem Fall ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so ist der Lieferer über ihren Ablauf hinaus nicht zur Lieferung verpflichtet. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gelten drei Monate als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so ist der Lieferer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

10. KREDITGRUNDLAGE

Der Vertrag zwischen dem Lieferer und dem Besteller ist auflösend bedingt durch die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebene Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten oder Außenständen usw.), oder wenn der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen. Sofern der Besteller seine Kreditwürdigkeit nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachweisen kann, ist der Lieferer zur Lieferung nicht verpflichtet. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Lieferer jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren gegen Abrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer dem Lieferer geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen und Bekanntgabe der Kreditgeschäfte zu verlangen.

11. EIGENTUMSVORBEHALTE

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung aller dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für diesen daraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltswaren mit anderen Waren, so steht dem Lieferer das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt an den Lieferer. Der Besteller wird die Sachen als Verwahrer für den Lieferer mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Besteller darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und gegen Barzahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes des Lieferers veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere die Rechte des Lieferers gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe im Falle der vorherigen Be- und Verarbeitung mit nicht dem Lieferer gehörenden Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufpreises ist, ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt, und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller hat die auf diese getretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren. Übersteigt der Wert der Sicherung die Forderung des Lieferers mehr als 20%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen. Zugriffe durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferer sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und ein Herausgabeverlangen nach diesen Bedingungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

12. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Besteller ist nicht berechtigt, es sei denn, dass es sich um bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen. Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu. Erfolgt die Zahlung in Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferer ist berechtigt, auch entgegen der Bestimmung des Bestellers dessen Zahlung für eine andere Forderung zu verwenden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gelten folgende Bestimmungen: Alle Forderungen des Lieferers werden sofort in bar fällig. Der Besteller gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Er ist verpflichtet, für alle Forderungen des Lieferers geeignete Sicherheiten, insbesondere durch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragungen oder Verpfändungen von Gegenständen zu stellen. Der Besteller darf gemäß Ziff. 11. Abs. 1 und 2 in Allein- oder Miteigentum des Lieferers stehende Sachen nicht veräußern und hat sie auf Verlangen an den Lieferer herauszugeben. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Der Besteller nimmt Barzahlung auf die abgetretenen Forderungen für den Lieferer in gesonderter Verwahrung und tritt diesem Postscheck- und Bankguthaben in der nach Ziff. 11. Abs. 4 zu errechnenden Höhe ab. Die Beträge sind unverzüglich an den Lieferer weiterzuleiten. Der Lieferer ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen. Er ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wechsel werden als Zahlungsmittel grundsätzlich nicht anerkannt.

13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz des Lieferers. Ansonsten das Lieferwerk. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig Rostock. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gilt nach Wahl des Lieferers auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts als vereinbart, zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Wir weisen darauf hin, dass die bezüglich unserer Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser enthaltenen personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Käufer / Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzes verarbeitet werden.

by LEKO Metalltechnik GmbH, Stand 11/2010